Satzung des Vereins Freunde des Schleppers FAIRPLAY VIII e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde des Schleppers FAIRPLAY VIII e.V.“
- Sitz des Vereins ist Hamburg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bewahrung des im Eigentum der Stiftung Hamburg Maritim befindlichen Schleppers FAIRPLAY VIII als maritimes Kulturdenkmal in Fahrt halten und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Verein bezweckt die Bereitstellung zur Besichtigung am Liegeplatz, die laufende Pflege und Instandhaltung sowie die Durchführung von Traditionsfahrten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gem. § 2 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
- Auf schriftlichen Antrag kann ein neues Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aufgenommen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu erklären ist.
- Ein Ausschluss von einzelnen Mitgliedern aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ist in folgenden Fällen möglich:
- Bei Nichtzahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen
- Bei Verstoß gegen die Satzung oder gegen einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
- Bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5 Finanzierung
- Die Finanzierung erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
- Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand sowie ggf. die Geschäftsführung.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichts und Beschluss über die Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands und ggf. der Geschäftsführung
- Beschluss des Wirtschaftsplans
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens vier Wochen liegen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich stattfinden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Beschlüsse zu Abs. 1, g und h mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das der Vorsitzende und der Protokollführer unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem stellvertretenden Vorsitzenden.
- Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand kann eine Geschäftsführung bestellen.
- Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter(n) rechtsgültig vertreten (§ 26 BGB).
- Die Mitglieder des Vorstands erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
- Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zusammen. Von den Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.
§ 9 Geschäftsführung
- Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte.
- Der Geschäftsführer ist dem Vorstand verantwortlich. Seine Zuständigkeiten werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 10 Rechnungsprüfer
Es ist mindestens ein Rechnungsprüfer für zwei Jahre zu wählen, der nicht Mitglied des Vorstands sein darf. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl des neuen Rechnungsprüfers im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 11 Auflösung
- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, die zu diesem Zwecke einzuberufen ist.
- In diesem Fall sind der Vorsitzende und ein Stellvertreter jeweils einzeln vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Seenotretter DGzRS und die Seemannsmission Duckdalben Hamburg.
§ 12 Änderungsvollmacht
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die erforderlich sind für die Registrierung des Vereins im Vereinsregister und/oder die Anerkennung der Steuerbegünstigung seiner Tätigkeit durch das zuständige Finanzamt.
Beschlossen in Hamburg am 10.03.2015